 |
|
|
 |
|
|
|
|
|
 |
|
 |
|
|
Frauenpolitisch relevante Maßnahmen
der SPÖ als Regierungspartei 1970-2000 |
 |
 |
|
|
|
 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Der folgende Maßnahmenkatalog ist der Website der SPÖ-Frauen entnommen. Es sind darin auch eine Reihe familienpolitische und sozialpolitische Punkte enthalten, die Auswirkungen auf die Lebenssituation von Frauen haben. Es wurden auch Maßnahmen aufgenommen, die nach dem Verlust einzelner Ressorts seitens der SPÖ - etwa im Justizbereich - doch auf SPÖ-Initiative durchgesetzt werden konnten. |
|
|
|
|
|
 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
SPÖ-MINDERHEITSREGIERUNG 1970-1971 |
|
|
 |
|
|
 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
1970 |
|
 |
Die Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes als erster Schritt zu einer umfassenden Familienrechtsreform, bei der die Dominanz des Mannes in der Familie zugunsten gleicher Rechte und Pflichten für beide Elternteile abgeschafft wurde.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Hertha Firnberg wird zunächst Ministerin ohne Portefeuille, danach Ministerin für Wissenschaft und Forschung. Gertrude Wondrak Staatssekretärin im Bundesministerium für Soziale Verwaltung. |
|
|
|
|
|
 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
SPÖ-ALLEINREGIERUNG 1971-1983 |
|
|
 |
|
|
 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
1971 |
|
 |
Als erster Schritt der pensionsrechtlichen Absicherung für Zeiten der Kindererziehung wurde die Zeit des Karenzurlaubes als Ersatzzeit in die Pensionsversicherung eingeführt.
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
 |
Einführung von Schulfreifahrten und Schulfahrtbeihilfen im Rahmen des Familienlastenausgleichsgesetzes. Gleichzeitig wurde die Aufnahmeprüfung für die Mittelschule abgeschafft. Dies waren die ersten Schritte zu einer Bildungsexplosion für Mädchen.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Einführung von Schul- und Heimbeihilfen, um begabten Kindern aus einkommensschwachen Familien den Besuch weiterführender Schulen zu ermöglichen. Sie werden nicht aus dem Familienlastenausgleichsfonds, sondern aus dem Budget des Unterrichtsministeriums bezahlt.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Die Witwenpension wird auf 60% des Anspruches des Verstorbenen erhöht. Die Waisenpensionen steigen.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Ingrid Leodolter wird Gesundheitsministerin.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Elfriede Karl wird Staatssekretärin für Familienfragen im Bundeskanzleramt.
|
|
|
|
|
|
|
1972 |
|
 |
Einführung unentgeltlicher Schulbücher im Rahmen des Familienlastenausgleichsgesetzes. Die Bücher gehen in das Eigentum der Kinder über. Schulbücher, die für mehrere Klassen gelten, z.B. Wörterbücher und Atlanten, werden jedoch nur einmal ausgegeben.
|
|
|
 |
|
|
|
1973 |
|
 |
Die ersten zwölf Monate nach der Geburt eines Kindes gelten grundsätzlich als Ersatzzeit für die Pensionen.
|
|
|
 |
|
|
|
|
|
 |
Umwandlung der Kinderfreibeträge in Absetzbeträge von der Steuerschuld von S 3.200,—für das erste und S 4.200,—für jedes weitere Kind jährlich.
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
 |
Umwandlung des Alleinverdienerfreibetrages in einen Absetzbetrag von der Steuerschuld von S 1.500,—im Jahr. Dies bringt eine Verbesserung für sozial schwache Familien. Freibeträge verringern nämlich jeweils die Steuerbemessungsgrundlage und bringen bei einem progressiven Steuertarif für die höchsten Verdienste die größten Vorteile. Absetzbeträge verringern die Steuerschuld und sind, so lange eine entsprechende Steuerschuld besteht, für jeden Steuerpflichtigen gleich hoch.
|
|
|
|
 |
|
|
|
|
 |
Einführung der Individualbesteuerung (im gemeinsamen Haushalt lebende Ehepartner und Kinder versteuern ihre Einkommen getrennt), an Stelle der Haushaltsbesteuerung (im gemeinsamen Haushalt lebende Ehepartner und Kinder versteuern ihre Einkommen gemeinsam). Die Frauen werden hier auch im Steuerrecht zum ersten Mal nicht als Bestandteil eines Haushalts gesehen, sondern als individuelle Persönlichkeit.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Einführung einer zusätzlichen Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Im Rahmen der Strafrechtsreform wird auch die Fristenregelung vom Parlament beschlossen. Es dauert jedoch bis 1975, bis sie Gesetzeswirklichkeit wird. Damit wurde der heuchlerische und für die Problematik des Schwangerschaftsabbruches schädliche § 144 abgeschafft.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Arbeiterinnen und Arbeiter erhalten im Krankheitsfall vier Wochen hindurch den vollen Lohn.
|
|
|
|
|
|
|
1974 |
|
 |
Einführung des Mutter-Kind-Passes und der erhöhten Geburtenbeihilfe, wenn Untersuchungen nach dem Mutter-Kind-Paß nachgewiesen werden. Erfolg dieser Maßnahme war, dass die Säuglingssterblichkeit, Österreich war hier in Europa ein Schlusslicht, von 23,5 Promille im Jahr 1974 auf 7,4 Promille im Jahr 1992 gesunken ist. Es kam auch zu einer besseren Früherkennung von Krankheiten und Behinderungen.
|
|
|
 |
|
|
|
|
|
 |
Verlängerung der Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz (absolutes Beschäftigungsverbot vor und nach der Entbindung bei Weiterzahlung des Netto-Lohnes) von 12 auf 16 Wochen. |
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Erhöhung des Karenzgeldes und Vereinheitlichung, vorher war das Einkommen des Ehemannes anzurechnen. Dynamisierung mit dem Anpassungsfaktor nach dem ASVG. Erleichterung der Anspruchsvoraussetzungen für Frauen unter 20 Jahren - nur 20 Wochen Versicherungszeit nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz. Damit wurde der Anspruch des Karenzgeldes für alle Frauen auf eine gleiche Basis gestellt.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Alleinstehende Mütter erhalten ein erhöhtes Karenzurlaubsgeld und können anschließend bis zum dritten Lebensjahr des Kindes Sondernotstandshilfe beziehen, wenn sie ihre Berufstätigkeit nicht wieder aufnehmen können, weil keine Betreuungsmöglichkeit für das Kind besteht. Auch verheiratete Mütter, und das wird immer wieder vergessen, deren Ehegatten kein oder nur ein geringes Einkommen beziehen und erwiesenermaßen für das Kind nicht sorgen oder sorgen können, erhalten ebenfalls das erhöhte Karenzurlaubsgeld.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Einrichtung der ersten Familienberatungsstellen. Diese sollen Rat und Hilfe bei allen Fragen des Familienlebens, aber auch zur Empfängnisverhütung und Familienplanung geben.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Einführung der kostenlosen Gesundenuntersuchung für Frauen ab 30. Sie dient besonders der Früherkennung von Brustkrebs und Gebärmutterkrebs.
|
|
|
|
|
|
|
1975 |
|
 |
Die Geburtenbeihilfe wird vervierfacht und in zwei Raten ausgezahlt, wenn die Untersuchungen nach dem Mutter-Kind-Paß während der Schwangerschaft und des ersten Lebensjahres des Kindes nachgewiesen werden.
|
|
|
 |
|
|
|
|
|
 |
Aufhebung der Steuergruppe A für Ledige.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Vereinheitlichung des Kinderabsetzbetrages pro Kind und Jahr.
Beschlussfassung des ersten Teils der Familienrechtsreform. Jetzt ist die Frau vor dem Gesetz gegenüber dem Mann gleichberechtigt.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Universitätsreform - sie gibt den Hochschulen eine demokratische und leistungsfähige Struktur. Bildungsbarrieren für Mädchen werden abgebaut.
Die 40-Stunden-Woche wird eingeführt. Diese Maßnahme bringt vor allem den berufstätigen Frauen Erleichterung.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Aufhebung der Geschlechtertrennung an öffentlichen Schulen.
Erstmals gibt es die gesetzliche Möglichkeit, gemeinsames Wohnungseigentum zu erwerben.
|
|
|
|
|
|
|
1976 |
|
 |
Ausweitung des Anspruches auf Karenzurlaub und Karenzurlaubsgeld auf Adoptivmütter und - unter bestimmten Voraussetzungen - auch auf Pflegemütter.
|
|
|
 |
|
|
|
|
|
 |
Unterhaltsvorschussgesetz. Unterhalt für Kinder, deren Väter sich den Zahlungen entziehen, wird aus den Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds bevorschusst. Die Vorschüsse werden von den Jugendämtern bzw. -gerichten bei den Verpflichteten wieder eingetrieben. Die Mütter müssen nicht mehr ihrem Geld nachlaufen.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Die sechstägige Pflegefreistellung wird beschlossen. Nunmehr können Eltern sich um ihre kranken Kinder kümmern, ohne wertvolle Urlaubszeit opfern zu müssen.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Die Regierung beschließt eine stärkere Anhebung der Mindestrenten. Dies kommt besonders den Frauen zugute. Damit ist im Kampf gegen die Armut wieder ein großer Schritt gesetzt.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe. Der Mann ist nicht mehr das Haupt der Familie, und die Frau ist ihm nicht mehr untertan, sondern Ehepartner haben gleiche Rechte und Pflichten. Abgeschafft wurde auch die Folgepflicht der Frau, was die gemeinsame Wohnung betrifft. Dies hatte früher des öfteren dazu geführt, dass Männer kurzfristig aus der Ehewohnung in eine Substandardwohnung gezogen sind, die Frau entweder zum Folgen gezwungen haben, oder es war ein Scheidungsgrund. Beide Ehepartner tragen durch Berufstätigkeit oder Haushaltsarbeit zum gemeinsamen Unterhalt bei.
|
|
|
|
|
|
|
1977 |
|
 |
Der Mindesturlaub wird auf vier Wochen verlängert.
|
|
|
 |
|
|
|
|
|
 |
SchülerInnen und StudentInnen werden für Unfälle im Rahmen von Schul- und Lehrveranstaltungen in den Schutz der Unfallversicherung nach dem ASVG einbezogen.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Die erste Reform des Namensrechts tritt in Kraft. Frauen können nunmehr ihren eigenen Namen dem Ehenamen beifügen, oder es kann der Name der Frau als gemeinsamer Ehename bestimmt werden.
|
|
|
|
|
|
|
1978 |
|
 |
Umwandlung des Kinderabsetzbetrages im Einkommenssteuerrecht in die direkte Familienbeihilfe. Diese wird damit wesentlich erhöht, und es erhalten erstmalig Familien Kinderbeihilfe, die vorher den Steuerabsetzbetrag nicht ausnutzen konnten. Dies gilt besonders für die Landwirtschaft.
|
|
|
 |
|
|
|
|
|
 |
Reform des Scheidungsrechtes.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Neuregelung des Kindschaftsrechtes. Die väterliche "Gewalt" über die Kinder wird beseitigt. Vater und Mutter haben nunmehr gleiche Rechte und Pflichten gegenüber den Kindern. Väter konnten die Unterschrift unter Pässe oder Lehrverträge für ihre Kinder nicht mehr verwehren. Auch die Mutter kann seitdem einen Pass oder einen Lehrvertrag unterschreiben.
|
|
|
|
|
|
|
1979 |
|
 |
Das Gleichbehandlungsgesetz tritt erstmalig in Kraft. Die Initiative dazu ging von Abgeordneten der SPÖ aus. Zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgesetzes wurde eine - sozialpartnerschaftlich zusammengesetzte - Gleichbehandlungskommission gebildet. Dank dieses Gesetzes gehört die Unterscheidung zwischen Frauen- und Männerlöhnen in den Kollektivverträgen der Vergangenheit an.
|
|
|
 |
|
|
|
|
|
 |
Im Bundeskanzleramt wird das Staatssekretariat für allgemeine Frauenfragen eingerichtet. Staatssekretärin für Frauenfragen wird Johanna Dohnal. Franziska Fast, Anneliese Albrecht und Beatrix Eypeltauer sind die drei anderen Staatssekretärinnen, die zusätzlich zu Elfriede Karl von Bundeskanzler Kreisky berufen wurden.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Versicherungszeiten für die Erziehung eines Kindes bis zum 3. Lebensjahr des Kindes, insgesamt aber höchstens 72 Monate, können im Wege der Selbstversicherung zu einem begünstigten Beitragssatz erworben werden. Mit diesem "Nachkauf" können die Frauen Pensionslücken schließen.
|
|
|
|
|
|
|
1980 |
|
 |
Arbeiterinnen und Arbeiter erhalten erstmalig eine Abfertigung.
|
|
|
 |
|
|
|
|
|
 |
Erweiterung des Geltungsbereichs des Unterhaltsvorschussgesetzes für Kinder, bei denen das Vaterschaftsfeststellungsverfahren noch läuft, bei zu geringen Unterhaltstiteln und bei Kindern von Inhaftierten.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Erlass über die geschlechtsneutrale Stellenausschreibung im Bundesdienst.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
,,Selbstbewusstsein kann man lernen." Im Rahmen dieses Projektes wurden in Osterreich rund 400 Frauen als Trainerinnen und Seminarleiterinnen ausgebildet.
|
|
|
|
|
|
|
1981 |
|
 |
Aufhebung der Mehrkinderstaffel bei der Familienbeihilfe, dafür Einführung einer Altersstaffelung für Kinder über 10 Jahren.
|
|
|
 |
|
|
|
|
|
 |
Beschluss der schrittweisen Einführung der Witwerpension, die damit argumentiert wird, dass auch Frauen nunmehr in der Lage sein müssen, für ihre Familienangehörigen vorzusorgen.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Förderungsprogramm für Frauen im Bundesdienst.
Neue Aufgabenumschreibung des Polytechnischen Lehrganges.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Beseitigung der Fixierung hauswirtschaftlicher Lehrinhalte auf Mädchen.
|
|
|
|
|
|
|
1982 |
|
 |
Einführung der Betriebshilfe für Bäuerinnen und Selbständige in der gewerblichen Wirtschaft für die Zeit von 8 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung. Wenn vom Krankenversicherungsträger keine Betriebshilfe zur Verfügung gestellt werden kann, erhielten die Betroffenen ein Wochengeld von S 250,— täglich. Damit waren erstmalig Bäuerinnen und Selbständige in die Mutterschutzleistungen einbezogen.
|
|
|
 |
|
|
|
|
|
 |
Erleichterung für Eltern vor allem von Studenten. Einführung der Familienbeihilfe auch für verheiratete Kinder, wenn der unterhaltspflichtige Ehepartner des Kindes keine Einkünfte erzielt.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Ausweitung des Anspruches auf AlleinverdienerInnenabsetzbetrag auf alleinstehende Elternteile, die mit minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt leben und für sich selbst keine oder nur geringfügige Unterhaltsleistungen erhalten bzw. neben einer Versorgungsleistung nach dem verstorbenen Ehegatten keine oder nur geringfügige Einkünfte beziehen.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Einführung eines AlleinverdienerInnenabsetzbetrages im Einkommensteuerrecht.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Ausweitung des Mutter-Kind-Passes um eine dritte Rate bei Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes, gegen weitere Untersuchungen nach dem Mutter-Kind-Pass.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Die UNO-Konvention zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau wurde durch den Bundespräsidenten ratifiziert. Sie begründet kein unmittelbar durchsetzbares Recht für die Frauen Österreichs, verpflichtet aber den Gesetzgeber und die Verwaltung, Maßnahmen zur Durchsetzung der Gleichbehandlung der Frauen zu treffen.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Verbesserung dienstrechtlicher Stellung der Arbeitslehrerinnen. Bereits in Dienst stehende Arbeitslehrerinnen kommen in ein höheres Gehaltsschema nach Absolvierung eines Weiterbildungskurses.
|
|
|
|
|
|
 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
KLEINE KOALITION 1983-1986 |
|
|
 |
|
|
 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
1983 |
|
 |
Das Familienministerium wird geschaffen.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Eine Novelle zum Staatsbürgerschaftsgesetz tritt in Kraft, die es ermöglicht, dass auch die Mutter die Staatsbürgerschaft an die Kinder weitergeben kann. Davor konnte nur der Vater dies tun. Gleichzeitig wurden die Bedingungen zum Erwerb der Staatsbürgerschaft für Frauen und Männer angeglichen.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Gewalt gegen Frauen. Obwohl die Einrichtung und Unterhaltung von Frauenhäusern und Notrufen Landessache ist (in Wien wurde 1978 als Pionierleistung das erste Frauenhaus eröffnet), nimmt sich das Staatssekretariat der Organisation des Erfahrungsaustausches und der Weiterbildung von Mitarbeiterinnen in den österreichischen Frauenhäusern an.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Durch eine Novelle zum Ehegesetz wurde das "Heiratsverbot" für geschiedene Frauen aufgehoben. Bis dahin musste eine Frau nach der Scheidung zehn Monate bis zur Wiederverehelichung warten, bzw. mittels eines ärztlichen Gutachtens nachweisen, dass sie nicht schwanger ist.
|
|
|
|
|
|
|
1984 |
|
 |
Neuerliche Ausweitung der Geburtenbeihilfe bei Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes gegen weitere Untersuchungen nach dem Mutter-Kind-Pass.
|
|
|
 |
|
|
|
|
|
 |
Einführung eines sognannten Familienhärteausgleichs. Aus den dafür zur Verfügung stehenden Mitteln kann Familien in besonderen Notsituationen geholfen werden.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Im Rahmen der Schulbuchaktion wurde die Versorgung von blinden und tauben Kindern mit speziellen Schulbüchern wesentlich verbessert. Für behinderte Kinder werden nun auch therapeutische Unterrichtsmittel in die Schulbuchaktion einbezogen.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Durch die 8. Schulorganisationsnovelle wurde für bereits in Dienst stehende Arbeitslehrerinnen die Möglichkeit geschaffen, im Wege einer Berufsreifeprüfung an den pädagogischen Akademien zusätzliche Qualifikationen zu erwerben. Damit wurden die Arbeitslehrerinnen beruflich besser gestellt.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Vom Staatssekretariat für Frauenfragen wird die Aktion ,,Töchter können mehr - Berufsplanung ist Lebensplanung" gestartet. Die Schwerpunkte dieser Aktion sind: Diskussionsveranstaltungen mit Eltern, Schülern und Lehrern; Mädchenservicestellen in den Schulen und eine regelmäßige Präsentation von Beispielen neuer Berufswege für Mädchen zur Motivierung.
|
|
|
|
|
|
|
1985 |
|
 |
Weitere Verbesserungen in der pensionsrechtlichen Abgeltung für Zeiten der Kindererziehung durch die Einführung eines Zuschlages von 3% der Bemessungsgrundlage. Dies hilft vor allem Frauen mit kürzeren Versicherungszeiten.
|
|
|
 |
|
|
|
|
|
 |
Eine Novelle des Gleichbehandlungsgesetzes tritt in Kraft, die eine Erweiterung des Diskriminierungsverbotes gegenüber Frauen über das Entgelt hinaus auf freiwillige Sozialleistungen sowie auf betriebliche Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen vorsieht. Geschlechtsspezifische Stellenausschreibungen wurden ab diesem Zeitpunkt verboten.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Quotenregelung. Der Bundesparteitag der SPÖ beschließt, dass "bei Wahlen in Parteifunktionen sowie bei der Aufstellung und Reihung der Kandidatinnen für öffentliche Funktionen darauf Bedacht zu nehmen ist, dass der Anteil der Frauen mindestens deren Anteil an Vertrauenspersonen entspricht, jedenfalls aber 25% der zu Wählenden beträgt. Die Landesparteistatuten können diesen Anteil erhöhen, nicht jedoch verringern. Über die Erfüllung dieser Bestimmung ist den jeweiligen Parteigremien Bericht zu erstatten." Als Erfüllungszeitraum wurden 10 Jahre angenommen.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Durch das Abgabenänderungsgesetz 1985 wurde der gemeinsame Erwerb einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes durch Ehepartner von der Schenkungssteuerpflicht befreit.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Das Förderungsprogramm für Frauen im Bundesdienst wurde unbefristet verlängert. Im Berichtszeitraum 1980 bis 1985 konnte in den Verwendungsgruppen A/a und B/b eine Erhöhung des Frauenanteils um 7,8% erzielt werden.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Umbenennung der Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen in Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und gleichzeitig Anhebung zu einer Höheren Schule mit Reifeprüfungsabschluss.
Arbeitslehrerinnen werden auch an der Pädagogischen Akademie ausgebildet.
|
|
|
|
|
|
|
1985/86 |
|
 |
Bildungsprojekt für Bäuerinnen. Im Rahmen dieses Projekts wurden Bäuerinnen als Gruppenleiterinnen ausgebildet.
|
|
|
 |
|
|
 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
GROSSE KOALITION AB 1986 |
|
|
 |
|
|
 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
1986 |
|
 |
Anspruch auf Familienbeihilfe für arbeitslose Jugendliche bis zum 21. Lebensjahr, wenn die oder der Jugendliche als arbeitssuchend gemeldet ist und kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht und auch keine Leistungen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz bezogen werden.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Eine Neuregelung der Ehepartnerhaftung bei Krediten tritt in Kraft. Diese Regelung bringt Erleichterungen für viele geschiedene Frauen, die mit den Kreditverträgen aus ihrer Ehe vom Mann sitzengelassen wurden. Die Haftung eines Ehepartners wird reduziert. Die ideale Lösung dieses Problems, nämlich die Entlassung des Ehepartners aus der Mithaftung im Falle eines entsprechenden Scheidungsvergleiches konnte nicht durchgesetzt werden.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Angleichung der Lehrpläne von Buben und Mädchen bezüglich Hauswirtschaft und Geometrisches Zeichnen.
|
|
|
|
|
|
|
1987 |
|
 |
Drin. Hilde Hawlicek wird Bundesministerin für Unterricht, Sport und Kunst.
|
|
|
 |
|
|
|
|
|
 |
Möglichkeit der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Personen, die ein, im gemeinsamen Haushalt lebendes, behindertes Kind pflegen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich in Anspruch genommen wird. Diese Selbstversicherungsmöglichkeit gibt es längstens bis zum 30. Lebensjahr des Kindes. Die Beiträge für diese Selbstversicherung werden aus dem Familienlastenausgleichsfonds bezahlt. Diese Leistung kommt infolge der traditionellen Rollenaufteilung besonders Frauen, Müttern behinderter Kinder, zu.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Für AlleinverdienerInnen mit Kindern wird ein Zuschlag zum AlleinverdienerInnenabsetzbetrag von S 600,—pro Kind und Jahr eingeführt.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Umbenennung der Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe und höhere Lehranstalten für Frauenberufe in Fachschulen für wirtschaftliche Berufe bzw. höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe und sukzessive Erweiterung des Bildungsziels für diese Schulart.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Mädchen in der Hauptschule werden zum Besuch des Geometrischen Zeichnens verpflichtet. Im selben Jahr wurde der Pflichtgegenstand Hauswirtschaft in der Hauptschule auch für Buben verbindlich.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Aufhebung der getrennten Werkerziehung für Knaben und Mädchen in den Hauptschulen.
|
|
|
|
|
|
|
1988 |
|
 |
Erhöhung des Kinderzuschlags zum AlleinverdienerInnenabsetzbetrag auf öS 1.500,— pro Kind und Jahr. Wer zu wenig verdient, bekommt diese Kinderzuschläge bar ausgezahlt. Die Freigrenze für geringfügige Einkünfte des nicht erwerbstätigen Ehepartners, meistens die Frauen, werden bei Vorhandensein von mindestens einem Kind von öS 20.000,—auf öS 40.000,—erhöht. Die gleiche Freigrenze gilt für Einkünfte des alleinerziehenden Elternteils.
|
|
|
 |
|
|
|
|
|
 |
Gesetz über den vorläufigen Unterhalt für Minderjährige. Dieses Gesetz erlaubt es, bereits Unterhaltszahlungen einzufordern, während das oft langwierige Verfahren, wie hoch der endgültige Unterhalt sein wird, noch läuft. Die Mütter bekommen früher Geld für ihre Kinder.
|
|
|
|
|
|
|
1989 |
|
 |
Gesetzliche Regelung, dass auch therapeutische Unterrichtsmittel für behinderte Kinder in die Schulbuchaktion einbezogen werden.
|
|
|
 |
|
|
|
|
|
 |
Umbenennung des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums für Mädchen in Wirtschaftskundliches Realgymnasium und Beseitigung der fraulichlebenskundlichen Unterrichtsgegenstände aus dem Fächerkanon.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Aufhebung der getrennten Werkerziehung für Knaben und Mädchen für die AHS.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Im Strafrecht wird der Tatbestand der Vergewaltigung neu geregelt. Von nun an darf es nicht mehr zu einer "zweiten Vergewaltigung im Gerichtssaal" kommen. Das heißt, es dürfen keine Fragen über das Vorleben des Opfers gestellt werden, die vergewaltigte Frau kann während des Verfahrens eine Person ihres Vertrauens beiziehen und sie hat das Recht, den Ausschluss der Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung zu verlangen. Es darf auch nicht fotografiert werden.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Vergewaltigung in der Ehe wird unter Strafe gestellt.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Reform des Jugendwohlfahrtsrechts. Die Stellung der Mutter eines unehelichen Kindes wird wesentlich verbessert.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Erstmalig ist es möglich, dass ein gewalttätiger Ehemann aus der Wohnung gewiesen werden kann, unabhängig von einem laufenden Scheidungsverfahren.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Erbrechtsänderungsgesetz. Der überlebende Ehegatte hat das Recht, in der Ehewohnung weiter zu wohnen.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Uneheliche Kinder wurden hinsichtlich ihres Erbrechts, den ehelichen gleichgestellt.
|
|
|
|
|
|
|
1990 |
|
 |
Einführung des Elternkarenzurlaubes. Die Eltern können wählen, wer von ihnen Karenzurlaub und Karenzurlaubsgeld bezieht bzw. auch den Anspruch teilen. Für den Karenzurlaub nehmenden Vater gelten die gleichen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen wie bisher für die Mutter.
|
|
|
 |
|
|
|
|
|
 |
Ausweitung des Karenzurlaubes und des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld auf zwei Jahre. Anstelle des zweiten Karenzurlaubsjahres Teilzeitregelung für beide Elternteile im zweiten Lebensjahr des Kindes oder Teilzeitregelung für einen Elternteil im zweiten und dritten Lebensjahr möglich. Teilzeitbeihilfe bis zum Höchstausmaß des halben Karenzurlaubsgeldes.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Für unselbständig erwerbstätige Mütter gibt es Teilzeitbeihilfe, auch wenn die Anspruchsvoraussetzungen für das Karenzurlaubsgeld nicht erfüllt sind, aber Anspruch auf Wochengeld besteht.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Erleichterung der Anspruchsvoraussetzungen für Frauen aus befristeten Dienstverhältnissen.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Teilzeitbeihilfe auch für Selbständige in der gewerblichen Wirtschaft und in der Land- und Forstwirtschaft, wenn vorher Anspruch auf Betriebshilfe bestanden hat.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Wiedereinstellungsbeihilfe für Betriebe bis zu 50 Arbeitnehmern, wenn ein Elternteil beide Karenzjahre in Anspruch genommen hat und nach dem Karenzurlaub mindestens ein Jahr im Betrieb weiter beschäftigt wird.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Das zweite Karenzjahr zählt auch als Ersatzzeit für die Pension.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Einführung eines Zuschlags zur Familienbeihilfe von öS 200,—pro Kind und Monat für Familien mit sehr niedrigem Einkommen.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Novellierung des Gleichbehandlungsgesetzes.
Die wesentlichen Neuerungen waren:
- Ausweitung des Gleichbehandlungsgebotes auf die Begründung des Arbeitsverhältnisses, den beruflichen Aufstieg und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
- Festlegung von Schadenersatzregelungen bei Verstößen gegen das Gleichbehandlungsgesetz.
- Frauen, die benachteiligt werden, müssen dies vor der Gleichbehandlungskommission bzw. vor Gericht nicht mehr beweisen; das Gesetz verlangt jetzt nur noch, dass die Diskriminierung glaubhaft gemacht wird.
- Einsetzung einer Anwältin für Gleichbehandlungsfragen als direkte Ansprechpartnerin.
- Förderung vorübergehender Sondermaßnahmen zur beschleunigten Herbeiführung der tatsächlichen Gleichstellung von Männern und Frauen.
|
|
|
|
|
|
|
1991 |
|
 |
Bundesministerium für Frauenangelegenheiten wird geschaffen. Johanna Dohnal wird Bundesministerin für Frauenangelegenheiten ohne Portefeuille.
|
|
|
 |
|
|
|
|
|
 |
Zuschlag bzw. Zuschuss zur Geburtenbeihilfe von insgesamt öS 12.000,—monatlich öS 1.000,—im ersten Lebensjahr des Kindes - der dem Elternteil gebührt, der das Kind überwiegend betreut und der nur dann bezogen werden kann, wenn kein Anspruch auf Wochengeld, Betriebshilfe, Karenzurlaubsgeld oder Teilzeitbeihilfe besteht und das Familieneinkommen die Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG nicht übersteigt.
|
|
|
|
|
|
|
1992 |
|
 |
Maga. Brigitte Ederer wird Staatssekretärin für Integration und Entwicklungszusammenarbeit im Bundeskanzleramt.
|
|
|
 |
|
|
|
|
|
 |
Einführung einer weiteren Altersstaffel der Familienbeihilfe. Für Kinder über 19 Jahre, im wesentlichen Studierende, von öS 300,—. Das Höchstalter für den Bezug der Familienbeihilfe wird nach einer vorübergehenden Absenkung auf 25 Jahre wieder auf 27 Jahre angehoben. Ein Studiennachweis muss erbracht werden.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
"Frauen 2000" - ein Programm der Frauenministerin zur Förderung von Frauen in der Privatwirtschaft.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Das Fortpflanzungsmedizingesetz verhindert Geschäftemacherei mit der menschlichen Fortpflanzung. Die Mutterschaft bei künstlicher Fortpflanzung wird eindeutig geregelt. Mutter im Rechtssinn, ist die Frau, die das Kind geboren hat.
|
|
|
|
|
|
|
1993 |
|
 |
Infolge eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes wird im Einkommensteuerrecht wieder ein Kinderabsetzbetrag eingeführt. Dieses Erkenntnis war für die SPÖ jedoch Anlass, umfangreiche Verbesserungen im Rahmen eines Familienpaketes einzuführen und nicht dem Willen der Verfassungsrichter, dass für Kinder besser verdienender Eltern mehr vom Staat aufgewendet werden soll, zu entsprechen. Der Kinderabsetzbetrag beträgt öS 350,—für das erste, öS 525,—für das zweite und öS 700,—für jedes weitere Kind und wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt. Der 1978 verwirklichte Grundsatz, dass Familien- d.h. Kinderförderung auch jenen Familien, die wenig oder kein steuerpflichtiges Einkommen erzielen, in voller Höhe zugute kommen muss, wird damit beibehalten.
|
|
|
 |
|
|
|
|
|
 |
Aufgrund eines weiteren Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes wird für Steuerpflichtige, die für Kinder, mit denen sie nicht im gemeinsamen Haushalt leben, Unterhalt leisten, ein Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe des Kinderabsetzbetrages eingeführt.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Zur teilweisen Finanzierung der oben angeführten Maßnahmen wird der bisherige Kinderzuschlag zum AlleinverdienerInnenabsetzbetrag aufgehoben. Ebenso wird die Kinderermäßigung bei der Besteuerung sonstiger Bezüge aufgehoben. Diese Bezüge (vor allem 13. und 14. Gehalt) werden - abgesehen von einem Freibetrag von öS 8.500,—mit einem einheitlichen Steuersatz von 6% besteuert. Die Möglichkeit, für Kinder zusätzliche Sonderausgaben von öS 5.000,—pro Kind und Jahr geltend zu machen, wird aufgehoben. Der 1990 eingeführte Kinderzuschlag wird aufgehoben. Die Einführung der neuen Kinderabsetzbeträge, die gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt werden, bringt aber, trotz der genannten Einschränkungen, für die meisten Familien Vorteile.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
AlleinverdienerInnen- und AlleinerzieherInnenabsetzbetrag werden im Einkommensteuergesetz getrennt angeführt. Für den Anspruch auf AlleinerzieherInnenabsetzbetrag sind eigene Einkünfte bzw. Unterhalts- und Versorgungsleistungen, die der/die AlleinerzieherIn für sich selbst erhält, nicht mehr hinderlich. Der AlleinverdienerInnen- und der AlleinerzieherInnenabsetzbetrag betragen jährlich öS 5.000,—. AlleinverdienerInnen- (bei mindestens einem Kind) und AlleinerzieherInnenabsetzbetrag werden, wenn sie infolge zu geringer Einkünfte steuerlich nicht wirksam werden, bis zu einem Höchstausmaß von öS 2.000,—bar ausbezahlt.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Neuregelung im Rahmen der Pensionsreform. Kindererziehungszeiten (bis zu vier Jahren pro Kind) werden auf die Anwartschaft angerechnet.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Lehrlingsfreifahrt.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Wahlfreiheit für Mädchen und Buben zwischen den Wahlpflichtfächern technisches Werken und textiles Werken.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Gleichbehandlungspaket.
Im Dezember 1990 hat der Verfassungsgerichtshof entschieden, dass das Pensionsanfallsalter für Frauen (60 Jahre) und für Männer (65 Jahre) dem Gleichheitsgrundsatz widerspricht. Begründung: Frauen können nicht beim Pensionsalter gleich behandelt, ansonsten aber benachteiligt werden. Als Folge trat auf Betreiben der Frauenministerin das "Gleichbehandlungspaket" in Kraft, das den unterschiedlichen Lebensbedingungen der Frauen Rechnung trägt und die berufliche Gleichstellung der Frauen sicherstellen soll.
Es umfasst unter anderem:
- Verbot der mittelbaren Diskriminierung. Darunter versteht man, dass Diskriminierungen unterlassen werden müssen, die Frauen im allgemeinen betreffen.
- Anfechtung nach einer Kündigung, Entlassung wegen Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Gleichbehandlungsgesetz.
- Schadenersatz bei Diskriminierungen im Dienstverhältnis.
- Strafbarkeit sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
- Schadenersatz bei sexueller Belästigung.
- Sanktionen bei Verletzung des Gebotes der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung.
- Aushangpflicht für das Gleichbehandlungsgesetz.
- Vertretung von Frauen in der Gleichbehandlungskommission.
- Verbesserter Mutterschutz, vor allem bei befristeten Dienstverhältnissen.
Zum Bereich Mutterschutz wurden Novellen zum Mutterschutzgesetz, Eltern-Karenzurlaubsgesetz, Hausbesorgergesetz und zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz notwendig:
- Erweiterung des Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz, wie Arbeiten unter gesundheitsgefährdenden Einwirkungen, Akkordarbeiten ab der 20. Schwangerschaftswoche, Arbeiten unter belasteten Gerüchen und besonderer psychischer Belastung bei Vorliegen eines ärztlichen Gutachtens.
- Ablaufhemmung für sachlich nicht gerechtfertigte Dienstverhältnisse bis zum Beginn des Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetzes. Das bedeutet, dass das befristete Dienstverhältnis einer Schwangeren bis zur Wochenhilfe ausgedehnt wird. Anspruch auf Wochengeld besteht dann nach dem ASVG.
- Verlängerung der Schutzfrist auf längstens 16 Wochen bei Geburt vor der Schutzfrist (Frühgeburt).
- Statt einer Verlängerung des Kündigungsschutzes nach dem Karenzurlaub ist nun eine zumutbare Schulung bis 20 Wochen nach dem Ende des Karenzurlaubes vorgesehen, falls die Arbeitnehmerin gekündigt wird. Dadurch ergibt sich ein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
- Anrechnung des Karenzurlaubs im Ausmaß von zehn Monaten für dienstzeitabhängige Ansprüche wie Urlaub, Entgeltfortzahlung und Kündigungsfrist (keine Anrechnung für die Abfertigung).
- Entlassung einer Schwangeren nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichtes.
- Die tägliche Arbeitzeit für Schwangere ist mit neun Stunden begrenzt.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Verbesserung nach Karenzurlaub.
Nunmehr ist auch im ersten Lebensjahr des Kindes Teilzeitbeschäftigung anstelle des Karenzurlaubs möglich. Nimmt nur ein Elternteil diese Teilzeitbeschäftigung in Anspruch, besteht der Anspruch bis zum 4. Geburtstag des Kindes. Das gleiche gilt, wenn die Eltern nacheinander die Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme endet die Teilzeitbeschäftigung mit dem 2. Geburtstag des Kindes. Die Teilzeitbeschäftigung ist nun auch dann möglich, wenn vor der Geburt nicht in Vollzeit gearbeitet wurde. Wenn mit dem Arbeitgeber keine Einigung über die Teilzeitbeschäftigung erzielt werden kann, kann er auf Einwilligung geklagt werden. Die Ablehnung des Arbeitgebers muss sachlich gerechtfertigt sein.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Verbesserung im Arbeitsverfassungsgesetz bezüglich Mindestentgelten.
Frauenförderungsprogramme durch Betriebsvereinbarungen.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Angemessene Vertretung von Frauen im Betriebsrat als Sollvorschrift.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Betriebsratsausschüsse für Frauen und Familienangelegenheiten.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Ausdehnung der Pflegefreistellung bis zu zwei Wochen.
Wenn für eine Arbeitnehmerin (Arbeitnehmer) nach Ausschöpfung der einwöchigen Pflegefreistellung keine günstigere Regelung besteht, dann gilt: Ausdehnung der Pflegefreistellung auf das zweifache Höchstausmaß der Wochenarbeitszeit: die erste Woche so wie bisher, die zweite Woche wird nur zur Pflege eines erkrankten Kindes bis zum 12. Lebensjahr gewährt. 2. Pflegefreistellung auch bei Ausfall der Betreuungsperson für Kinder bis zum 12. Lebensjahr, etwa wenn die Großmutter erkrankt, die ihr Enkelkind betreut.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Benachteiligungsverbot für Teilzeitarbeit
In einer Novelle zum Arbeitszeitgesetz wurde im Zusammenhang mit Teilzeitarbeit folgende Änderungen festgelegt:
- Freiwillige Sozialleistung, die Vollbeschäftigte erhalten, müssen aliquot auch den Teilzeitarbeitenden gewährt werden.
- Mehrarbeit, also Arbeit über die vereinbarte Stundenanzahl hinaus, müssen sie nur dann leisten, wenn
- sie eine konkrete Rechtsgrundlage zur Mehrarbeit verpflichtet,
- erhöhter Arbeitsbedarf gegeben ist,
- berücksichtigenswerte Interessen ihrerseits nicht entgegenstehen.
- Wenn sie regelmäßig Mehrarbeit leisten, muss ihnen diese von nun an z.B. auf die Sonderzahlungen (Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) angerechnet werden.
- Bei Änderung der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber müssen in jedem Fall ihre Interessen berücksichtigt werden.
- Auch ein Beschäftigungsverhältnis mit einem Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze, ist von nun an von jedem Arbeitgeber bei der Sozialversicherung namentlich und mit der Entgelthöhe zu melden.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Kündigungsschutz und Verbesserungen für Heimarbeit (Heimarbeitsgesetz).
Das Heimarbeitsgesetz wurde so abgeändert, dass Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter nun rechtlich besser abgesichert sind.
Die wesentlichen Änderungen:
- Abfertigungsanspruch
- Genaue Vorschriften über die Beendigung des Heimarbeitsverhältnisses
- Pflegefreistellung
- Auszahlung des Feiertagsentgelts
- Verschärfung der Strafbestimmungen bei Verstoß gegen das Heimarbeitsgesetz.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Bundesgesetz über die Gleichbehandlung von Frauen und Männern und die Förderung von Frauen im Bereich des Bundes. |
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Verbesserungen für ausländische Mütter. Sie können nun Geburtenbeihilfe beziehen, wenn sie drei Jahre vor Beanspruchung eines Teiles der Geburtenbeihilfe in Österreich gelebt haben.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Auszahlung der Familienbeihilfe direkt an die Mütter.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Berichtlegungsgesetz für die Gleichbehandlung.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Quotenregelung in der SPÖ erweitert. Die 25%-Quote wurde von der Kann- zur Sollbestimmung. 40% Mindestquote sind innerhalb von 10 Jahren angestrebt. Dies hat auch Vorbildwirkung für andere politische Kräfte in unserem Land. Für die Frauen Österreichs ist es eine Garantie, dass innerhalb der SPÖ auch weiterhin eine wachsende Anzahl von Frauen mit ihnen gemeinsam ihre Interessen vertreten werden.
|
|
|
|
|
|
|
1994 |
|
 |
Drin. Christa Krammer wird Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz.
|
|
|
 |
|
|
|
|
|
 |
Eleonore Hostasch wird Präsidentin der Bundesarbeiterkammer.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Neues Arbeitnehmerschutzgesetz
Bis zum Jahr 2000 soll in Etappen eine flächendeckende arbeitsmedizinische Betreuung in allen Betrieben aufgebaut werden, d.h. jede/r Arbeitnehmer/in hat ein Recht auf eine optimale sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung. Dem Arbeitsinspektorat kommt eine wichtige Funktion bei der Umsetzung des Gesetzes zu. Häufigste Berufserkrankungen bei Frauen sind: Komplikationen in der Schwangerschaft, Hauterkrankungen und Infektionserkrankungen, Krebserkrankungen.
|
|
|
|
|
|
|
1995 |
|
 |
Drin. Helga Konrad wird Bundesministerin für Frauenangelegenheiten.
|
|
|
 |
|
|
|
|
|
 |
Änderung des Namensrechtes
- Beide Ehepartner einigen sich auf einen gemeinsamen Namen; entweder auf den Geburtsnamen der Frauen oder auf jenen des Mannes. Weitere Möglichkeit: jeder behält seinen eigenen Namen
- Auch Doppelnamen sind möglich: Nimmt die Frau beispielsweise den Namen des Mannes an, kann sie ihren Geburtsnamen voranstellen oder hinten anfügen (muss in die Standesurkunde eingetragen werden). Ist der Geburtsname bereits ein Doppelname und ein Partner will den Namen des anderen zusätzlich führen, hat der künftige Name zwei Bindestriche.
- Auf den Namen des Kindes müssen sich die Eheleute bereits bei der Heirat einigen. Sollte dies nicht der Fall sein, tragen die künftigen Kinder automatisch den Namen des Vaters.
- Für verheiratete Frauen wurde die Möglichkeit geschaffen, den ursprünglichen Namen - mittels Antrag bis spätestens 30. April 2007 - wiederzuerlangen.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Bundesfinanzgesetz samt Begleitgesetzen
Bereich der Familie:
- Beibehaltung der Mehrkinderstaffel
- lineare Reduktion der Familienbeihilfe um 100 Schilling monatlich
- 10% Selbstbehalt bei Schülerfreifahrten (Höchstgrenze von 300 Schilling monatlich)
- Keine 1,5 km-Grenze bei Schülerfreifahrt.
- 10-prozentiger Selbstbehalt bei Schulbüchern
Karenzurlaubsgeld:
- Beibehaltung des erhöhten Karenzgelds.
- Differenz zwischen erhöhtem und normalem KUG beträgt 2.500 Schilling.
- Name des Vaters muss für die Berechtigung zur Inanspruchnahme des erhöhten Karenzgeldes genannt werden.
- Inkrafttreten der Neuerung mit 1.1.1996 Abgabenmodell sowie Rückzahlungspflicht bei Einkommen über der Höchstbemessungs-grundlage.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Novelle zum Mutterschutzgesetz von 1979 und Eltern-Karenzurlaubsgesetz.
Mit dieser Novelle wurde eine Gefahrenbewertung für von Frauen besetzten Arbeitsplätzen geschaffen. Es gelten strengere Bestimmungen für Schwangere im Hinblick auf Vorsorgeuntersuchungen. Die Dienstgeber wurden verpflichtet, Schwangeren und stillenden Müttern Liegemöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Weiters wurde der Kündigungsschutz für Hausgehilfinnen und Hausangestellte verbessert.
|
|
|
|
|
|
|
1996 |
|
 |
Bundesgesetz zum Schutz gegen Gewalt in der Familie. Dem neuen Gesetz zufolge muss der Täter und nicht das Opfer im Gewaltfall die Wohnung verlassen. Das Gesetz ist ein Meilenstein zum Schutz gegen häusliche Gewalt. Fünf Interventionsstellen gegen Gewalt, die im Notfall von der Exekutive und den Gerichten verpflichtend eingeschaltet werden, sind derzeit in der Projektphase.
|
|
|
 |
|
|
|
|
|
 |
600 Millionen Bundesmittel für Ausbau von Kinderbetreuungseinrichtungen. Als wesentlicher Fortschritt für die Vereinbarkeit von Beruf und Kind ist die Bereitstellung von 600 Millionen Schilling aus dem Bundesbudget, ausgehandelt von der Frauenministerin, für den Ausbau von Kinderbetreuungsseinrichtungen zu sehen. Für die Realisierung der Projekte sind die Länder zuständig.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Strukturanpassungsgesetz im Bereich der Familienleistungen:
- Entfall der Familienbeihilfe für im Ausland lebende Kinder nicht österreichischer StaatsbürgerInnen.
- Bindung der Familienbeihilfe für Studenten und Schüler an die Schul- und Studiendauer.
- Entfall der Geburtenbeihilfe; für sozial Schwächere Zahlungen aus dem Härteausgleichsfond (Leistungen des Mutter-Kind-Passes können weiterhin kostenlos in Anspruch genommen werden.
- Deckelung der Ausgaben für Schulbücher bei 1,2 Milliarden Schilling.
- Entfall der Freifahrten für Studenten ab dem 19. Lebensjahr.
- Aufteilung des zweijährigen Karenzurlaubs auf beide Elternteile: 1,5 Jahre für den einen und 0,5 Jahre für den anderen Partner.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Kampagne "Ganze Männer machen halbe/halbe
Kampagne der Frauenministerin zur partnerschaftlichen Teilung der Versorgungsarbeit. Umfrageergebnisse zeigten, dass damit enorme Bewusstseinsarbeit geleistet wurde: 55% der ÖsterreicherInnen sind der Meinung, dass sich Männer mehr an der Hausarbeit beteiligen sollten.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Grundlagenarbeit zur eigenständigen Altersvorsorge von Frauen.
Im Auftrag der Frauenministerin wurde das derzeitige Pensionssystem unter die Lupe genommen und drei sehr detaillierte und praktikable Modelle zur eigenständigen Altersvorsorge erarbeitet (Pensionssplitting, Zwei-Säulen-Modell, Mindestpflichtversicherungsmodell). Ziele sind:
- eigene Alterssicherung für alle Frauen,
- Armutsvermeidung,
- Lebensstandardsicherung,
- verbesserte Berücksichtigung der unbezahlten Versorgungsarbeit (Kinderbetreuung, Pflege) in der Pensionsversicherung.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Novellen zu den Gleichbehandlungsgesetzen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst sind vorbereitet.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Erste Schutzeinrichtung für Opfer des Frauenhandels.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Regionalisierung der Gleichbehandlunganwaltschaft.
Auf Initiative der Frauenministerin wurde durchgesetzt, dass es 1998 die erste Regionalanwältin für Gleich-behandlungsfragen in Innsbruck geben wird.
|
|
|
|
|
|
|
1997 |
|
 |
Frauenvolksbegehren
Als die Initiatorinnen des Volksbegehrens bei den Nationalratsabgeordneten um Unterstützung baten, waren die SPÖ-Frauen bei den Erstunterzeichnerinnen. Der Erfolg von 645.000 Unterschriften verdeutlichte den nach wie vor gegebenen Handlungsbedarf im frauenpolitischen Bereich. Die SPÖ-Frauen stehen voll hinter den Forderungen, auch wenn einiges bereits - gegen den großen Widerstand des Koalitionspartners - umgesetzt werden konnte.
|
|
|
 |
|
|
|
|
|
 |
Maga. Barbara Prammer wird Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Eleonore Hostasch wird Bundesministerin für Soziales und Gesundheitsfragen.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Eröffnung des ersten Business-Frauencenters.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Das Gewaltschutzgesetz tritt am 1.5. in Kraft. Herzstücke dieses europäischen Meilensteins in der Gewaltprävention sind die Möglichkeit, den Tätern auch ohne Anzeige der Wohnung verweisen zu können und die Möglichkeit eines Rückkehrverbotes für den Gewalttäter.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Im Bundeskanzleramt wurde mit der Sektion VII eine Frauensektion eingerichtet, die von Frau Drin. Hoffmann geleitet wird. Mit Frau Drin. Stoppacher ist im Bundespressedienst eine zweite Frau zur Sektionschefin ernannt worden.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Die sozialrechtliche Absicherung geringfügig Beschäftigter bedeutet einen wesentlichen Schritt zur Umsetzung des Frauenvolksbegehrens.
|
|
|
|
|
|
|
1998 |
|
 |
Gleichstellung der Geschlechter in der Verfassung:
Im Frühjahr 1998 wurde die im Rahmen des Frauenvolksbegehrens geforderte verfassungsrechtliche Verankerung der Gleichstellung der Geschlechter verwirklicht. Diese Staatszielbestimmung stellt auch nochmals die Zulässigkeit aktiver Frauenförderungsmaßnahmen ("Quoten") klar.
|
|
|
 |
|
|
|
|
|
 |
Kinderbetreuungsmillionen:
1998 konnten 19.000 neue Kinderbetreuungsplätze mit den 600 Millionen vom Bund und den 600 Millionen von den Ländern geschaffen werden. Für die Jahre 1999 und 2000 sind weitere 600 Millionen Schilling für diesen Zweck vorgesehen.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Nach Graz wurden in diesem Jahr vier weitere Interventionsstellen (Wien, Innsbruck, Salzburg und Linz) gegen Gewalt an Frauen und Kindern errichtet.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Modellprojekt zur Prozessbegleitung von Kindern und Jugendlichen, die Opfer sexuellen Missbrauchs wurden. Ziel ist die optimale Begleitung für Opfer und deren Vertrauenspersonen während des gerichtlichen Verfahrens.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Im neuen SPÖ-Parteiprogramm wird die eigenständige Alterssicherung für Frauen übernommen.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Drin. Lilian Hofmeister wird als Ersatzmitglied in den Verfassungsgerichtshof nominiert. Damit sind von den 18 Mitgliedern des VfGH 4 Frauen.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Im Zuge der Anti-Gewalt-Kampagne "HALT der Gewalt" wurde die Gewalthotline gegen Männergewalt eingerichtet.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Das EU- Projekt CINDERELLA zur Berufsbildentwicklung für Tageseltern ist im EU-Raum mit 10 Institutionen in England, Deutschland, Belgien und Italien verbunden. Das Projekt soll mithelfen, Lösungen für den Mangel an bedürfnisgerechten Kinderbetreuungsplätzen sowie der Problematik der beruflichen Wiedereingliederung von Frauen nach der Kinderpause zu finden.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Im Rahmen der IST 98 wurde die Wiener Deklaration, die eine umfassende Empfehlung für einen europaweiten Aktionsplan zu Forcierung der Beteiligung von Frauen in der Entwicklung, Gestaltung und Anwendung der I&K-Technologien darstellt, vorgestellt.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Die Möglichkeit des Hineinoptierens in die Pensions- und Krankenversicherung für geringfügig Beschäftigte wurde eingeführt. (Der Großteil der geringfügig Beschäftigten sind Frauen.)
|
|
|
|
|
|
|
1999 |
|
 |
Das Budget für Frauenservicestellen konnte im Verlauf der Amtszeit von Frauenministerin Barbara Prammer nahezu verdreifacht werden. Mit dem Geld wurden 126 Frauenprojekte gefördert.
|
|
|
 |
|
|
|
|
|
 |
Als Maßnahme zur längerfristigen Absicherung der bundesweiten Frauenservicestellen wurden 3-jährige Rahmenverträge für diese Einrichtungen abgeschlossen.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Mit 1.1.1999 trat der erste Teil der neuen Familienförderung in Kraft. Diese bringt eine Erhöhung der Familienförderung, einen Mehrkinderzuschlag für einkommensschwache Familien und eine Anhebung der Negativsteuer für AlleinerzieherInnen und -verdienerInnen.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Im Rahmen des kleinen Familienpakets konnten einige wesentliche Verbesserungen erreicht werden (Flexibilisierung der Karenzregelungen: Meldefristen, Karenzzeitkonto, eigenständiger Anspruch der Väter auf Karenz, zweimalige Teilungsmöglichkeit der Karenz zwischen Mutter und Vater - um nur einige Punkte zu nennen).
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Ausgehend von der Studie "Die Hälfte des Himmels", die sich mit der Situation der Künstlerinnen sowie ihrem benachteiligten Zugang zu Förderungen befasst, wurde von der Frauenministerin erstmals der Frauenkunstpreis in der Sparte der "Neuen Medien" an 5 junge Künstlerinnen und weitere kleine Projekte verliehen.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
Frau Drin. Kahr wird von der Bundesregierung für den Verfassungsgerichtshof als Vollmitglied nominiert. Damit sind 5 von 18 Mitgliedern des VfGH Frauen.
|
|
|
|
|
|
|
2000 |
|
 |
Mit 1.1. tritt das neue Eherecht in Kraft, das eine Verdeutlichung der partnerschaftlichen Teilung der Versorgungsarbeit sowie eine Dynamisierung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit sich bringt. Verbesserungen ergeben sich vor allem bezüglich des Unterhaltsanspruchs, der nicht mehr gänzlich verschuldens- sondern bedarfsorientiert ist. Im Falle der Rückkehr der Hausfrau in die Erwerbstätigkeit kann dieser nicht mehr eine Mitschuld aufgrund einer Vernachlässigung der Haushaltsführung angelastet werden.
|
|
|
 |
|
|
|
|
|
 |
Mit 1.1.2000 tritt der zweite Schritt der Familienförderung in Kraft. Insgesamt betrachtet (seit 1998) erhalten Familien somit um 6.000 Schilling mehr pro Kind.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
|
 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|